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Berliner Gerichtszeitung, 7. Februar 1878
Die Benutzung von Postkarten statt der jetzt bei den Gerichten üblichen Bestellzettel ist seitens des sächsischen Justizministeriums durch eine kürzlich erschienene Verordnung gestattet, und den Vorständen der Gerichtsämter überlassen worden, zu bestimmen, wie weit die Verwendung von Postkarten zulässig ist. Dieselbe kann in allen Fällen erfolgen, wo nichts durch die Angaben des Zweckes der Bestellung ein in der Natur der betreffenden Rechtsangelegenheit begründetes Interesse an der Geheimhaltung oder eine dem persönlichen wie sachlichen Interesse der Adressaten oder einer dritten Person schuldige Rücksicht verletzt wird- Da durch dle Einführung der Postkarten statt der Bestellzettel nicht nur die Portoersparniß, sondern noch in vielen Fällen eine Erleichterung der Bestellung herbeigeführt wird, so dürfte sich ln Preußen die Nachahmung dieser Anordnung empfehlen.
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Anmerkung
Postkarten gibt es zu diesem Zeitpunkt schon fast ein Jahrzehnt. Die sächsische Bürokratie prescht hier mit einem für Preußen unerhörten Tempo voran.
Siehe auch: Konkurrenz für die SMS des 19. Jahrhunderts
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- Dieser Artikel ist Teil der Parallel-Berichterstattung 1878
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